AGB Geschäftskunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden
Allgemeiner Hinweis:
An unseren Produkten sind alle Arbeiten zum Transport, Anschluss, zur Inbetriebnahme und regelmäßige Instandhaltung von qualifiziertem, verantwortlichem Fachpersonal auszuführen (VDE 0105; IEC 364 beachten). Die Verwendung Ihrer Daten für eigene werbliche Zwecke für ähnliche Waren und Dienstleistungen ist nicht ausgeschlossen. Sie können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass für den Widerspruch andere als Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
1. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen bis auf Widerruf. Andere Bedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen der Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht berührt.
2. Angebote
Alle Angebote sind freibleibend. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages gemachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art, z. B. Reisen, Demontage usw. werden dem Auftraggeber auch dann berechnet, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrages oder nur zu eines solchen in abgeänderter Form kommt.
3. Aufträge
a) Die technische Auslegung der Produkte obliegt dem Auftraggeber.
Die technische Beratung und Empfehlung unserer Mitarbeiter sind unverbindlich. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Dies gilt auch für durch Vertreter hereingenommene Aufträge, ferner für telefonische und per E-Mail übermittelte Aufträge bzw. für Auftragsänderungen.
b) Die Motoren, Aggregate, Trafos und Teile des Auftraggebers dürfen bei Rücknahme keine Mängel oder Fehler aufweisen, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Insbesondere muss das Gehäuse frei von geschweißten oder nicht geschweißten Brüchen und Rissen sein. Zurückgenommene oder ausgetauschte Motoren, Aggregate, Trafos und Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über, soweit nichts anderes vereinbart ist.
c) Zusicherungen auf das Vorhandensein von Eigenschaften der vom Auftragnehmer gelieferten Ware beziehen sich nur auf deren Qualität an sich, nicht auf die Abwendung von Folgeschäden, die sich aus einem Mangel ergeben könnten. Sämtliche Abbildungen, technische Daten, Maße und Gewichte sind für die Ausführung unverbindlich, technische Änderungen jederzeit vorbehalten.
d) Die dem Auftragnehmer übergebenen Teile sind gegen Feuer, Diebstahl, Transportschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken, bzw. werden vom Auftragnehmer auf Anordnung zu Lasten des Auftraggebers gedeckt. Es besteht keine Haftung für Wagen bzw. Fahrzeuginhalt, soweit nicht ausdrücklich übernommen.
e) Der Auftragnehmer ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers, Partnerunternehmen sowie Subunternehmen zur Abwicklung des Auftrages einzusetzen.
4. Preise und Zahlung
a) Die Preise verstehen sich stets für die Lieferung ab Werk zu den am Tage der Lieferung gültigen Sätzen ausschließlich Porto, Fracht und Verpackung. Wird die Verpackung vom Auftragnehmer beigestellt, so werden die Selbstkosten berechnet. Beanstandungen der Rechnungen können grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn sie spätestens innerhalb 8 Tagen nach Aushändigung schriftlich erfolgen.
b) Für Teile, die im Tausch geliefert wurden, ist der berechnete Preis nur dann endgültig, wenn die Hauptteile des Tauschobjektes instandsetzungsfähig sind. Nicht mehr instandzusetzende Hauptteile werden zum Tagespreis nachberechnet.
c) Die Zahlung ist Zug um Zug mit Erhalt der Rechnung rein netto zu leisten. Eine andere Zahlungsweise muss ausdrücklich vorher vereinbart sein. Skontoabzüge sind unzulässig. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber - nicht an Zahlungs statt - angenommen. Die Annahme von Schecks und Wechseln gilt erst dann als Bezahlung, ungeschadet einer anders lautenden Buchung auf dem Konto des Verwenders, wenn die
Schecks und Wechsel, letztere bei Fälligkeit, endgültig vom Zahlungsverpflichteten eingelöst worden sind. Gutschriften erfolgen stets unter Vorbehalt des verlustfreien und terminmäßigen Eingangs. Anfallende Inkasso- oder Diskontspesen werden weiterberechnet. Im Verzugsfalle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zinsen, mindestens in Höhe von 1% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Zahlungsverzug bewirkt Lieferungsverzug.
d) Die Aufrechnung mit vom Auftragnehmer nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
e) Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Einleitung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers ist der volle Rechnungsbetrag sofort fällig. Bei Zahlungsverzug entfällt jede evtl. zuvor vereinbarte Rabattgewährung. Der Auftraggeber trägt während des Verzuges die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Leistung.
f) Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Wird die Lieferung und/oder Leistung auf Wunsch des Auftraggebers einem Dritten berechnet, so haftet der
Auftraggeber trotzdem für ordnungsgemäße und pünktliche Bezahlung. „Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei Verzug des Dritten unmittelbar an den Auftraggeber zu halten.“
5. Lieferung - Abnahme
a) Liefertermine sind - mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung - nur annähernd. Sie setzen voraus, daß keine unvorhergesehenen Störungen im Arbeitsablauf eintreten. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und nach Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer, im Fall einer vereinbarten Anzahlung nicht vor Eingang der Anzahlung. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglich erteilten Auftrag, so wird die Lieferfrist entsprechend verlängert. Gleiches gilt bei Eintritt von Umständen, die der Auftragnehmer bei ihm zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehen konnte und die zu einer Verzögerung der Fertigstellung oder Absendung führen. Der Auftraggeber kann erst nach Verstreichen einer 4-Wochenfrist über den genannten Liefertermin die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
b) Teillieferungen sind zulässig.
c) Lieferverzug oder vom Auftragnehmer zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung sind nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Inhabers der Lieferfirma oder seiner leitenden Angestellten verpflichtet. Sonstige Verzugsentschädigungen werden nicht gewährt.
d) Die Lieferung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Werk. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
e) Die Gefahr geht mit der Bereitstellung zum Versand auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn noch andere Leistungen, z.B. Anfuhr und Aufstellung übernommen wurden.
f) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet der Rechte aus Ziffer 10 entgegenzunehmen.
g) Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
6. Leistungen des Auftraggebers bei Montage
Der Auftraggeber schafft auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen, die eine zügige Montage ermöglichen. Auf Anforderung gehört hierzu insbesondere die Bereitstellung von Fach- und Hilfskräften, Geräten, Energie, Wasser sowie von Arbeits- und Betriebsmitteln; ferner die Vorbereitung aller Erd-, Fundament-, Bau- und Gerüstarbeiten. Die Zufahrten und der Montageplatz müssen in Flurhöhe geebnet und für Fahrzeuge genügend Tragfähigkeit und die Fundamente vollständig trocken und abgebunden sein. Auf Wunsch stellt der Auftraggeber geeignete Räume für Personal und Montagegeräte zur Verfügung. Bei Montagen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Auftraggeber auf dessen Kosten beschafft.
7. Abnahmeverzug des Auftraggebers
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet oder die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, die Ware gegen Begleichung der Rechnung abholt und auf die Folgen der Fristversäumung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Bei Lagerung fertiggestellter Ware im Werk des Auftragnehmers werden im Verzugsfall Lagerungskosten von mind. 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, ebenso Konservierungskosten. Verzug des Auftraggebers tritt auch ein, wenn notwendige Teile, die der Auftraggeber zu liefern versprochen hat, nicht vereinbarungsgemäß beim Auftragnehmer eingehen. Dieser ist dann berechtigt, den Auftrag nach dem Umfang der bis dahin geleisteten Arbeiten abzurechnen.
8. Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat wegen seiner gesamten Forderungen gegen den Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht an allen in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers, auch wegen Forderungen aus anderen Instandsetzungen, Materiallieferungen usw. auch dann, wenn von dem Auftragnehmer mit dem Gegenstand in bestimmter Weise zu verfahren ist. 8 Wochen nach erfolgter Fertigstellung kann der Auftragnehmer zur Deckung der offenen Rechnungsbeträge einschließlich solcher aus früheren Verrechnungen den freihändigen Verkauf der Arbeitsstücke beantragen, sofern er dies mindestens 14 Tage zuvor dem Auftraggeber an die ihm von ihm angegebene
Adresse per Einschreiben angekündigt hat.
9. Eigentumsvorbehalte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Eigentum des Auftragnehmers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Auftraggeber ist gehalten, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese
Abtretung an. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen an den Auftragnehmer zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne daß für den Auftragnehmer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes des
Vorbehaltsgutes Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für den Auftagnehmer verwahren. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig in welchem Zustand, weiter veräußert, so gilt die in Abs. 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes ist. Übersteigen die den Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 25%, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers im Einzelfall vollbezahlte Lieferungen nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.
10. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und einwandfreies Material unter Ausschluß weiterer Bedingungen wie folgt:
a) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Erkennbare Mängel hinsichtlich Menge und Beschaffenheit müssen sofort bei Abnahme geprüft werden, andernfalls gilt die Lieferung als einwandfrei.
b) Für Mängel, die bei der Abnahme nicht erkennbar sind, beträgt die Rügefrist 6 Monate nach Abnahme. Bei Motoren, Aggregaten und Teilen mit mehr als 8-stündigem Tagesbetrieb verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 3 Monate.
Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich und schriftlich zu melden. Die Gewährleistung für Nachbesserungen und ausgewechselte Teile endet mit der des ursprünglichen Kaufgegenstandes.
c) Verzögern sich Versand, Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf Abtretung unserer Ansprüche gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses an den Auftraggeber.
d) Der Auftragnehmer bestimmt, ob eine Beseitigung des Mangels in eigenen Arbeitsräumen oder am Ort des Vorhandenseins des beanstandeten Teils, sofern dieses möglich ist, vorgenommen wird. Wird die Mängelbeseitigung von einer anderen Fachwerkstatt vorgenommen, ist eine vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. In diesem Fall ersetzt der Auftragnehmer maximal die Kosten, die bei eigener Mängelbeseitigung entstanden wären. Die ausgebauten Teile sind während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten. Ferner hat der Auftraggeber darauf hinzuwirken, daß einem Beauftragten des Auftragnehmers Gelegenheit gegeben wird, den schadhaften Motor bzw. alle Teile zu besichtigen und den Mangel in angemessener Zeit zu beheben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Ziffer 6 gilt entsprechend.
e) Der Auftraggeber trägt evtl. erforderliche Transport- und Wegekosten zur Durchführung der Nachbesserung. Die anfallenden Montagekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
f) Der Auftragnehmer kann die Beseitigung des Mangels von der vorherigen Zahlung eines bei Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels angemessenen Teils des vereinbarten Entgelts abhängig machen.
g) Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen.
h) Für Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, Verwendungsart, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einwirkungen oder Witterungseinflüssen, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, einer Beschädigung oder vorzeitigem Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen.
i) Die aus Gewährleistungsbedingungen erwachsenen Rechte dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte übertragen werden.
j) Für Schäden oder Verluste (z.B. äußere Beschädigung, Diebstahl u. a.) an den dem Auftragnehmer zur Instandsetzung übergebenen Teilen einschließlich kompletter Motoren haftet dieser nur, soweit sie nicht durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind.
11. Haftung des Auftragsnehmers
a) Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Auftragnehmer mit Ersatz desjenigen Schadens an der gelieferten Ware, dessen Nichteintritt mit der Zusicherung bezweckt wurde.
b) Weitergehende Ansprüche als die in diesen Bedingungen erwähnten, auch diejenigen mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Liefergegenstand identisch sind, sind ausgeschlossen. Darunter fallen insbesondere solche aus Verschulden beim Vertragsschluß, aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung (z.B. Produzentenhaftung): Der Ausschluß der Haftung gilt nicht, wenn der Schaden vom Auftragnehmer, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
b) Als Gerichtsstand wird in folgenden Fällen Vechta vereinbart.
1) Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2) Wenn der Auftraggeber seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat, oder nach Vertragsabschluß in das Ausland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung unauffindbar ist. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozeß.
c) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973 wird ausgeschlossen.